Wieder einmal ergingen zwei erfreuliche Urteile zum Thema “ausländerkritische Äußerungen”. Sowohl das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in seinem Beschluß vom 28.04.2011, Az. 3 M 45/11, als auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluß vom 28.04.2011, Az. 1 S 1250/11, entschieden, daß Versammlungen zum Thema “Unsere Heimat – unsere Arbeit ! Fremdarbeiterinvasion stoppen” bzw. “Fremdarbeiterinvasion stoppen” keine strafbare Volksverhetzung darstellt, und beide Gerichte hoben die erlassenen Versammlungsverbote auf.
Beide Gerichte urteilten, daß der Begriff “Fremdarbeiterinvasion” kein nationalsozialistisches Gedankengut transportiert, sondern mehrdeutig ist. Denn der Begriff der “Fremdarbeiter” wurde nicht nur im Zweiten Weltkrieg für die Zwangsarbeiter verwendet, sondern bis in Zeit der siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts hinein für in Deutschland arbeitende Ausländer. Auch der Begriff der “Invasion” ist nicht zwingend militärisch gemeint, und es liegt kein Angriff auf die Menschenwürde der in Deutschland lebenden Ausländer vor.
Aber Achtung! Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluß vom 24.09.2009, Az. 2 BvR 2179/09, entschieden, daß das Wahlplakat mit der Aufschrift “Polen-Invasion stoppen” eine strafbare Volksverhetzung ist, weil die Plakate mit einer graphischen Darstellung von drei Krähen versehen waren, die auf einen Bündel Euroscheine pickten.
Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:
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