Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt die bisher zum Thema “Verbreiten” ergangenen Urteile zu § 130 StGB (Volksverhetzung) bestätigt, so daß wir unsere früheren Meldungen ergänzen können.
Strafbare oder indizierte Werke dürfen nur privat als Einzelstück besessen werden, alle anderen Handlungen sind strafbar. Strafbar ist also auch das Verbreiten von Schriftstücken und Medien. Eine Verbreitung liegt aber nur vor, wenn die Schrift oder der Tonträger gegenständlich in körperlicher Form und nicht nur bezüglich ihres Inhalts einem so großen Personenkreis zugänglich gemacht wird, daß dieser nach Zahl und Inhalt und Individualität für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist. Entscheidend ist dabei der Wille des Absenders.
Gibt er die Schrift oder das Stück nur ein einziges Mal weiter und hat er keine Absicht, daß sie weitergegeben werden, liegt kein “Verbreiten” vor, die Handlung ist erlaubt (so BVerfG, Beschluß vom 09.11.2011, Az. 1 BvR 461/08).
Hat er dagegen die Absicht, daß die Schrift oder das Stück auch nur von einem einzigen Empfänger weiterverbreitet wird, liegt schon in dem Versenden eines einzigen Stückes eine strafbare Verbreitung vor (sog. Kettenverbreitung) (so BGH, Urteil vom 24.03.1999, Az. 3 StR 240/98, zu finden in NJW 1999, 1979 und BayObLG, Beschluß vom 06.11.2001, Az. 5 St RR 288/01, zu finden in NStZ 2002, 258).
Hat er demgegenüber diese Absicht nicht, ist dies erlaubt, – auch wenn er dasselbe Stück an verschiedene Empfänger versendet (sog. Mengenverbreitung) (so OLG Bremen, Beschluß vom 03.12.1986, Az. Ws 156/86, zu finden in NJW 1987, 1427). Das gilt zum Beispiel, wenn er an mehrere politische Gegner einen Brief gleichen – strafbaren – Inhalts schickt, weil diese sein Schreiben ja sicherlich nicht weiterverbreiten werden (KG, Beschluß vom 16.09.2009, Az. 1 Ss 328/09).
Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:
- Versenden und verbreiten Sie Schriftstücke oder Medien nicht in der Absicht, daß auch nur ein einziger der Empfänger es weiterverbreitet.
- Wenn dennoch gegen Sie ein Strafverfahren eingeleitet wird, legen Sie Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ein.
- Fordern Sie die oben genannten Entscheidungen aus unserem Archiv an.
- Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu § 130 StGB und zu anderen juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!
Verfaßt und selbst hergestellt von Klaus-C. Holmar, bei
Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.,
Postfach 400 215, 44736 Bochum
Quelle: www.deutsches-rechtsbuero.de

